oder: Wer einmal lügt ...
Dass ein Richter einem Kläger nicht glaubt und dennoch die Beklagte ver-urteilt, ist sicherlich eines von diesen Dingen, die für Otto Normal schwer nachzuvollziehen sind.
Gleichwohl: So passiert und in der richterlichen Begründung schwer zu vermitteln. Frau Maurer, so der Richter, habe - obschon keine Journalistin - ihre journalistische Sorgfaltspflicht dergestalt vernachlässigt, dass sie sich nicht beim Kläger rückversichert habe, ob die von ihr unter seinem Namen veröffentlichte Äußerung auch tatsächlich von ihm stamme. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Äußerung nachweislich über seinen Account versendet worden sei. Es hätte dennoch der Rückversicherung bedurft, dass tatsächlich er der Versender war.
Schenk uns bitte ein Like auf Facebook! #meinungsfreiheit #pressefreiheit
Danke!
Anders, um dies juristisch klarzustellen, hätte sich das Resultat des Rechtsstreites dargestellt, wenn Frau M., mit solchen juristischen Feinheiten offenbar nicht vertraut, die Äußerung veröffentlicht hätte mit dem Hinweis, dass diese über den Account des Klägers versandt worden ist. Denn dies ist unstrittig, mithin juristisch nicht anfechtbar.
So oder so ist erstaunlich, dass
ad eins
das Opfer zum Täter gemacht werden kann
ad zwei
mediale Notwehr zur Straftat verkommt
ad drei
ein auch vom Richter als fragwürdig angesehener Unschuldiger die Beweislast umkehrt (wer, bittschön, sollte ohne Verschulden des Klägers auf dessen Account Zugriff nehmen können?)
ad vier
eine Sorgfalt von der Beklagten eingefordert ist, die beim Kläger gar nicht erst angefragt wird ( hat dieser nicht auch dafür Sorge zu tragen, dass keine Fremdzugriffe auf seinen Account stattfinden?).
Kurzum: Wir dürfen gespannt sein auf das Berufungsverfahren.