Freundlicherweise gibt das Finanzamt kurz vor Einführung der Registrierkassenpflicht genauere Details bekannt. Ein paar Highlights mit Hintergrundinfos von SteuerberaterInnen hab ich für Euch zusammengestellt. Quelle:

https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html#heading_Aktuell__Erlass_zur_Registrierkassenpflicht_veroeffentlicht

1.Termine

Das Gesetz wird mit 1.1.2016 geltend, bis 1.4.2016 gibt es eine informelle Anweisung an die Finanzbehörde, „die Augen zuzudrücken“.

Ab 1.4.2016 muss man jedenfalls die Registrierkasse haben und verwenden, sofern man ein Jahresnettoeinkommen - Korrektur Umsatz - siehe Kommentar! -  von 15000 Euro UND einen Jahresbarumsatz (incl. Bankomatkarte etc.) von 7500 pro Jahr überschreitet.

Ab 1.1.2017 muss man eine zertifizierte, beim Finanzamt gemeldete RK haben, die einen QR Code vergeben kann. Deshalb aufpassen- siehe Punkt .

Wir haben die pikante Situation, dass die Softwareentwickler warten auf definitive Bestimmungen der Behörde, die Käufer warten auf die Software, und alles vermutlich nächstes Jahr nochmals umgekrempelt werden muss.

2. Welche Kasse

Es gibt unterschiedliche Anbieter, Vorsicht mit Billigangeboten. Es ist wichtig, dass

- Es die Möglichkeit für Updates gibt – wie gesagt, noch sind nicht alle für die Software relevanten Details sind bisher bekannt

- Es gibt unterschiedliche Lösungen – Software für den PC, eigenes Gerät, Cloudlösung. Falls es eine Cloudlösung ist, wäre es gut wenn der Server in Österreich steht,wobei der Rechner hier auch eingehen kann, nehm ich an.

3. Ausnahmen: Gibt es wenig, kalte Hände haben wir ja nicht, kalte Füße gelten leider nicht. Für unterschiedliche Betriebe gelten die Einkommensgrenzen separat, also z.B. 7500 Euro max. Bareinnahmen für Psychotherapie und 7500 max. Bareinnahmen für Unterrichtstätigkeit. Es dürfen allerdings nicht „verwandte Felder“ sein (gleiche Ausbildung und Berufsfeld). Da freuen sich die KleinunternehmerInnen auf anregender Diskussionen mit dem Steuerprüfer.

4. „Mobile Unternehmer“dürfen weiterhin handschriftliche Belege ausstellen, müssen aber dann nachbonieren. Also wenn wer ein Seminar außerhalb hält, fährt er bitte nicht am Abend nach Hause, sondern in die Praxis. Dort darf er/sie dann seine/ihre überschüssige Energie abbauen, in dem er/sie die Einzelsummen eingibt. Bei mehreren fixen Praxisstandorten darf man das nicht, da muss man eine mobile Registrierkassa haben. Am besten einen Lastesel zulegen, mit ausreichend Packtaschen für Laptop, Kassa, Arbeitsmaterial und Seminarunterlagen.

5. Die Honorarnoten sind nicht ident mit den Rechnungen der RK. Es gibt also zwei verschiedene Nummernkreise, die man dann einander zuordnen muss. Die Rechnungen enthalten:Name des Unternehmers, Nummer,Datum der Zahlung,Bezeichnung der Ware oder Tätigkeit, Betrag der Barzahlung,Ab 2017: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit, Umsatzsteuerbetrag, QR Code.Bei den Zuordnungen der beiden Nummernkreise zueinander wird’s sehr kreativ, da tüftelt ihr besser mit eurem Steuerberater.

6. Wenn der Klient/die Klientin eine Therapiestunde erst z.B. nach vier Einheiten bezahlt, muss erst dann der Kassenbon ausgestellt werden. Das heißt, er/sie verlässt nach wie vor ohne Beleg die Praxis (hat aber auch nichts in dieser Stunde bezahlt). Der vor der Praxis wartende Prüfer der Finanzbehörde wird an diesem Tag dann doch leer ausgehen. Angeblich sollen Senioren angeheuert werden, also stellt doch bitte wenigstens einen Sessel vor der Türe bereit.

7. Wer noch heuer glaubhaft auf Überweisung umstellt, erspart sich die Kassa auch schon 2016.

Wir dürfen uns also "freuen"...

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Sandra Schleicher

Sandra Schleicher bewertete diesen Eintrag 02.01.2016 08:57:09

Hansjuergen Gaugl

Hansjuergen Gaugl bewertete diesen Eintrag 14.12.2015 23:17:16

fischundfleisch

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