§ 1: In den Gauen ist ein Thing zu bilden, der gewählt wird von den waffenfähigen Männern eines jeden Gaus. Jeder Speerträger, jeder Schildknappe, jeder Bogenschütze soll das Wahlrecht haben, außer er ist kein Nettobeitragszahler. Dem Leistungsbezieher, auch wenn er Schildknappe ist, sei das Wahlrecht entzogen.

§ 2: Dem Nettozahler aber, so er den Zehnten entrichtet, ist das Wahlrecht zu gewähren, und zwar in mindestens einfacher Form. Zahlt er aber den Zehnten nicht, ist ihm das Wahlrecht nicht zu gestatten. Ausgenommen von dieser Bulle sind Reichsfürsten, die Bürgermeister der freien Privatstädte und die Siegelbewahrer des Mittelstands. Bei Motorradfahrern entscheidet das Reichskammergericht, grundsätzlich aber gilt: Kubik geht vor Kindergeld, Wromm wromm vor Wohngeld.

§ 3: Nicht aber wahlberechtigt soll der Fremdling sein. Fremdling ist jeder, wo Muselmann, Jud oder Neger ist, auch wenn man das nicht mehr sagen darf, aber daß man es dennoch sagen darf, wird durch Wahlen bestätigt. Demgemäß ist auch der Fremdling nicht wählbar, gewählte Fremdlinge werden in aller Form scharf zurechtgewiesen.

§ 4: Zum Weib (Frau) und seinem Wahlrecht: Grundsätzlich ist jede Frau wählbar, so sie den Zehnten entrichtet. Entrichtet aber der Mann (Gatte) allein den Zehnten, entfallen sowohl Wählbarkeit als auch Wahlrecht. Erklärung: Leistungsbezug steht dem Wahlrecht im Wege. Isso. Die Quote gildet nicht, wer gendert, fliegt raus. So haben es die Pfalzgrafen mit den Erzbischöfen beschlossen, so soll es auch sein.

§ 5: Dem Leistungsempfänger (Hartzer) steht das Wahlrecht nicht zu, das gilt erst recht für das Bürgergeld. Der Bürger ist nur Bürger ohne Bürgergeldbezug, ansonsten ist er Hartzer und zum Wahlrecht des Hartzers s. oben, es ist verwirkt in 3 Generationen, verschissen in alle Ewigkeit, das entscheiden die Barone. Oder die Schultheiße der freien Privatstädte. Das Wahlrecht wird vererbt, so es nicht verwirkt wird, das Erbrecht ist nicht abwählbar. Das Recht Bier zu brauen oder eine Jagd zu weihen, wird davon nicht berührt. Wer aber Bier auf Parkbänken trinkt, gilt als Hartzer, nicht wählen darf auch der Treiber (Jagd), selbst wenn er als Wild einspringt. Da muß er durch.

§ 6: Anstehen an der Tafel (Suppenküche) führt gleichfalls zum Verlust des Wahlrechts. Da haben die Gräfinnen (Charity!) ein Aug‘ drauf. Sie haben eine einfache Stimme, die Grafen 3fach, Investoren 5fach, so könnt‘s gehen. Arme Säue wollen wir nicht haben, der Thing verzichtet. Habenichtse müssen draußen bleiben, alles andere ist sowieso Sozialismus (Kulturmarxismus). Daher folgt auch zwingend, daß nicht wählen darf, wer die Frankfurter Schule besucht hat.

Gegeben in der Reichshauptstadt Germania vom Reichsfürsten Reuß und seinen Marschallen.

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