Soeben meldet die APA: „Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) hat im Bundesrat die Dramatik der Corona-Krise auch mit Zahlen geschildert. Mittlerweile sei man in Österreich bei über 300 Infizieren. In einigen Tagen sei man an der Tausender-Grenze, eine Woche darauf bei der Zehntausender-Grenze.“
thurnhofer.cc oe24 und heute
Vorab eine Frage: Warum ist die Grippewelle dieses Jahres schlimmer, als in den vergangenen Jahren? Weil sie eine Krone trägt! Wenn die Menschen – und Journalisten sind auch nur Menschen - nicht so ein kurzes Gedächtnis hätten, würden sie aus Anlass der nun ausgerufenen Pandemie einmal recherchieren, was in der Vergangenheit passiert ist. Nicht in der längst vergangenen Vergangenheit wie 1918 („spanische Grippe“), sondern in den Jahren 2019, 2018 oder 2017.
Der Grippemeldedienst der Stadt Wien informiert: „Eine Gruppe niedergelassener Ärztinnen und Ärzte meldet jedes Jahr während der Grippezeit jeweils einmal pro Woche die Anzahl an grippalen Infekten und Grippeerkrankungen an den Grippemeldedienst. Die Daten werden hochgerechnet und ergeben die Anzahl der wöchentlichen Neuerkrankungen in Wien.“ Hier zur Statistik. Vielleicht können die Zahlen aus den vergangenen Jahren jene beruhigen, die nun vorschriftsgemäß Panik verbreiten oder zumindest jene, die sich bereits von der Panik anstecken ließen. Es sind jährlich 150. bis 200.000 grippale Infekte und Grippeerkrankungen, allein in Wien! (Ergänzung 20:00 Uhr: letzter Satz korrigiert aufgrund des freundlichen Hinweises von Markus Andel.)
Die Folgen der Panik: Europa steht still und auch Österreich sperrt zu. Was kommt da noch auf uns zu? Eine Antwort darauf, was auf uns rechtmäßig zukommen könnte, gibt uns die österreichische Verfassung, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die in Verfassungsrang steht. Konkret besagt Artikel 5 (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: […] e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
Die EMRK stammt aus den 1950er Jahren. Das erklärt antiquierte Begriffe wie „Landstreicher“. Dieser Begriff wird heute vermutlich durch „Bettler“ und „Obdachlose“ ersetzt, so kann der Artikel trotzdem sinngemäß angewendet werden. Österreich hat mit der EMRK nicht genug an Gesetzesvorschriften und hat deshalb 1988 unter Bundeskanzler Franz Vranitzky das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit beschlossen.
Und da heißt es in Artikel 2 (1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: […] 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Regierung Vranitzky ein eigenes Verfassungsgesetz zum „Schutz der persönlichen Freiheit“ erlassen hat, denn inhaltlich bringt es keine Verbesserungen zum EMRK. Der einzige Zweck dieses Verfassungszusatzes besteht darin zu klären, wie man den Menschen dieses Landes die Freiheit rechtmäßig entzieht. Und das unter Regie eines Bundeskanzlers, dessen einzige nachhaltige politische Entscheidung die Ausgrenzung der FPÖ war. Nach dem Motto: Rechts von uns darf es Nichts und Niemanden mehr geben.
Mit Artikel 5 EMRK lässt sich ganz nebenbei auch die laufende Diskussion über Sicherungshaft abkürzen. Meine Empfehlung: einfach lesen! […] Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: […]
c) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
Der Vollständigkeit halber auch Absatz (f), damit wir hier auch gleich die Migrationsfrage gelöst hätten: f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
Hätte Vranitzky auch nur den Funken einer Idee gehabt, die in vielen Punkten antiquierte EMRK zu reformieren, so wäre es notwendig gewesen, insbesondere den demokratie-gefährdenden Artikel 2 EMRK durch einen eigenen Verfassungszusatz auszuhebeln. EMRK Artikel 2 im Wortlaut: (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
Erst nach mehreren Zusatzprotokollen wurde die Todesstrafe auch durch die EMRK endgültig abgeschafft. Bleibt immer noch der höchst problematische Absatz 2 c
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Dazu die Pandemie als Anwendungsfall: sollte sich beispielsweise ein ganzer Wohnblock, in dem drei Coronaverdächtige untergetaucht sind, weigern komplett in eine Quarantänestation zu übersiedeln, könnte das als Aufruhr oder Aufstand gewertet werden. Ein Schießbefehl in dieser Situation wäre demnach verfassungskonform.
In Österreich, das weltberühmt für seine Gemütlichkeit ist, wird es natürlich soweit nicht kommen. Wir sind ja nicht in der Ukraine! Doch jetzt gibt es bereits Bedrohungsszenarien, dass infolge der aktuellen Maßnahmen die Wirtschaft zusammenbrechen werde. Ich bin vorerst zweckoptimistisch, dass Entschleunigung der Wirtschaft ganz gut tun wird. Abschließend möchte ich mich auch bei allen Lehrern unbeliebt machen mit der Forderung, dass anstelle des nun verordneten zusätzliche Ferienmonats das laufende Schuljahr bis Ende Juli verlängert werden sollte.
ERGÄNZUNG, 15.3. um 12:30 Uhr: aktuelle Mitteilung der WKO "über Schließung von Geschäftslokalen gelten ab 16.3.2020 aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Coronakrise für die Schließung von Geschäftslokalen folgende Kriterien: Baustoffhandel: Nur offen für den Verkauf von Tierfutter etc. Rest darf nicht verkauft werden." So einfach geht es Menschen zu kriminialisieren. Fahr in den Baumarkt um Hundefutter zu kaufen: LEGAL. Lade bei der Gelegenheit auch gleich den Kofferraum voll mit Blumen für den Garten: KRIMINELL!
Mehr über das Bundesverfassungsgesetz B-VG siehe: Baustelle Parlament. Warum die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht geeignet ist. ISBN-13: 9783750441576