Wer heute auf eine Demo geht, sollte die EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950) kennen, insbesondere den Artikel 2 – Recht auf Leben
Steffldemo www.ethos.at
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Es ist typisch für die Ö Verfassungs-Geschichte, internationales Recht bedingungslos in Verfassungsrang zu heben, ohne dabei zu prüfen, ob dabei Widersprüche zur bestehenden Verfassungsartikeln entstehen. In dem Fall ist der Widerpsruch eklatant, aber offenbar niemandem aufgefallen, denn Artikel 85 B-VG sagt einfach und deutlich: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“
Die EMRK wurde 1958 in Verfassungsrang gehoben und es hat bis 1985 gedauert, bis der Artikel 1 des EMRK mit einem Zusatzprotokoll relativiert wurde und bis 2005 bis die Todesstrafe im EMRK ausnahmslos abgeschafft wurde.
Geblieben aber ist Absatz 2 c: „Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Regierungskritische Demonstranten – und das ist die Mehrheit aller Demonstranten, die gegen die Corona-Maßnahmen auf die Straße gehen – sollten sich schon mal Schusssichere Westen zulegen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass übereifrige Polizisten sich bei solchen Anlässen genötigt sehen, gemäß EMRK und demnach menschenrechtskonform (!) „einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Ob das im Einzelfall eine „unbedingt erforderliche Gewaltanwendung“ war, wird im Nachhinein sicher die Gerichte und die Medien beschäftigen – für die Betroffenen könnte das aber zu spät sein.