Über die Kanzler-Pflichten laut Bundes-Verfassungsgesetz B-VG

Bundeskanzleramt https://www.bundeskanzleramt.gv.at/

Nun hat diese Regierung bereits ihren dritten Kanzler, in schwarzer Maske hat er seinen Vertrag unterschrieben! Wir erinnern uns bei der Gelegenheit, dass die türkis-grüne Bundesregierung bereits in dutzenden Fällen die Verfassung gebrochen hat. Rund 400 Verfassungsklagen wurden seit Ausrufung der Corona-Pandemie im März 2020 beim Verfassungsgericht eingebracht. Damit sich das endlich aufhört, darf ich hier Karl Nehammer eine kostenlose Nachhilfestunde erteilen, damit er im Unterschied zu seinen Vorgängern keine Ausrede hat, nicht zu wissen, welche Pflichten er laut B-VG zu erfüllen hat. Hier die entsprechenden Artikel aus dem Bundes-Verfassungsgesetz B-VG.

Artikel 23i [Themenblock EU-Erweiterung] (5) Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach diesem Artikel sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Artikel 23j (3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, […] ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben.

Artikel 37 (2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. [...] Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Artikel 40 (1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. (2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

Artikel 42 (1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln. […] (3) [Ein Einspruch des Bundesrates] muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 42a Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. […]

Artikel 47 (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet. (2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler (3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.

Artikel 49 (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet. (2) Die Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. […]

Artikel 49a (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

Der Kanzler wird vermutlich enttäuscht sein, dass seine Job-Deskription laut B-VG ziemlich eintönig klingt. Doch wenn man das B-VG beim Wort nimmt, dann ist der Bundeskanzler ausschließlich für die Vorbereitung, Unterzeichnung, Überbringung und Kundmachung von Urkunden zuständig. Das ist natürlich weit entfernt von dem Image des Kanzlers als mächtigster Mann des Landes. Fakt ist, dass die Machtfülle, die sich die Kanzler und ihre Minister dieser Republik seit Jahrzehnten angeeignet haben, verfassungswidrig ist! Dies geht auch aus dem Artikel 19 B-VG hervor.

Artikel 19 (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

Es wird vermutlich nur wenigen Menschen unseres Landes bewusst sein, dass die Bundes- und Landesregierungen nicht die 'Herrscher' dieses Landes sind, sondern die obersten Organe der Vollziehung, also der Bundes- und Landesverwaltungen. Der Souverän ist und bleibt laut Verfassung das Volk. Man kann daher nicht oft genug den Artikel 1 des B-VG zitieren.

Artikel 1 Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

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SusiK

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