Das Islamische Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" (türkisch) oder „Idu l-Adha“ (arabisch) findet in diesem Jahr vom 31. Juli bis 3. August 2020 statt.
Diesem anachronistischen Denken und Tun der Tier-Opferung im Islam, liegt die Erinnerung an den Propheten Ibrahim zugrunde, der bereit war seinen Sohn Ismail an Allah zu opfern.
Nach islamischem Glauben sollte so jeder wirtschaftlich Bessergestellte zu diesem Gedenken ein Opfer bringen. Mittlerweile wird aber auch eine gottgefällige Geldspende, gegeben an Arme, als absolut religionskonform angesehen. Es besteht also für Muslime kein Grund Tiere zu schlachten, gar betäubungslos zu schächten.
Denn ein betäubungsloses Abmetzeln von warmblütigen Wirbeltieren ist als bewusste und vorsätzliche, grauenhafte Tierquälerei einzustufen - sonst wäre diese Tötungsart hier nicht laut regulärem Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten. Und eine „In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten zudem als absolut korrektes Halal-Schlachten angesehen.
Ein harmonisches Zusammenleben aller Bevölkerungsschichten kann nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen - eine hier geltende Verfassungsethik und allgemein gültige Gesetze respektiert werden: Es kann nicht angehen, dass Minderheiten von Muslimen in Deutschland Sonderrechte für ein vorsätzliches, betäubungsloses zu Tode quälen von Tieren beanspruchen. Weltweit gilt: „When you are in Rome, you have to do as Romans do“ – und es kann nicht angehen, dass sich jemand schon benachteiligt fühlt, wenn er nicht bevorteilt wird.
Auch nach verschiedensten Gerichtsurteilen, hat die Erteilung einer “Ausnahmegenehmigung" zum betäubungslosen Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine "Ausnahmegenehmigungen" zum betäubungslosen Schächten zu erteilen, sowie im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.
Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und Landwirte die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen, bis 25.000 Euro, bestraft werden.
Polizei und Ordnungsämter sind angewiesen im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen in Asylheimen, auf Bauernhöfen und Schäfereien, oder in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.
Klartext: Letzteres ist besonders wichtig, da Deutschland – wie bekannt – aufgrund des Versagens der etablierten Parteien, förmlich von Zuwanderern islamischen Glaubens überflutet wird, die die Un-Sitte des betäubungslosen Schächtens im “Kulturgepäck” tragen, der deutschen Sprache nicht mächtig sind, teilweise auch nicht lesen können, geschweige denn die hiesigen Gesetze kennen.-
Mehr zu diesem Thema - Videos, Dokumentationen, juristische und tierärztliche Gutachten siehe https://wolodja51.wordpress.com/das-betaeubungslose-schaechten-von-tieren-im-focus-des-21-jahrhundert/ und dort weiterführende Linkhinweise
Ulrich Dittmann / Clauidia Schäfer