Der Gedanke des NEOS-Obmanns heute in der Pressestunde, den sog. Blasphemieparagrafen zu streichen, hat eine neue Facette in die Säkularisierungsdebatte eingebracht.
Muss der Staat Religionen strafrechtlich schützen, dass er, wie es §188 StGB unter „Herabwürdigung religiöser Lehren“ formuliert wird, dies unter Strafe mit bis zu einem halben Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen stellt?
Die Frage, die sich also hier stellt ist: inwieweit muss, oder besser soll der Staat Religionen schützen? Was ist die konkrete Aufgabe des Staates in Hinblick auf die Religionsfreiheit? Ist die Aufgabe des Staates damit erfüllt, dass er eine Religionsausübung zulässt und für Rahmenbedingungen einer freien Religionsausübung sorgt, wie dies etwa auch der Staatsvertrag aus 1955 fordert?
Oder muss der Staat auch das Strafrecht dazu benützen, um „berechtiges Ärgernis“ wie es heißt, die eine Herabwürdigung oder Verspottung religiöser Lehren mit sich zieht, zu sanktionieren?
Oder ist beides gar nicht voneinander trennbar? Impliziert der Schutz der freien Religionsausübung nicht nur einen passiven, sondern auch einen aktiven Ansatz? Und braucht es dazu das Strafrecht?
Vielleicht sind das schwierig zu beantwortende Fragen, vielleicht auch nicht. Vielleicht ist die Streichung dieses Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch ein weiterer Schritt, um die Trennung zwischen Staat und Religion hervorzuheben. Das bedeutet nun nicht, dass eine Verhöhnung automatisch ohne Sanktionen bleiben muss. Man kann das durchaus juristisch lösen.
Das diese Bestimmung im Strafgesetzbuch zu finden ist, halte ich zumindest für diskussionswürdig.