Gestern hat mich ein lieber Freund auf einen Zeitungsartikel vom 15.1.2019 im Kurier aufmerksam gemacht (Link nachstehend), in welchem darüber berichtet wird, dass sich am Dienstag ein Geschäftsführer vor Gericht verantworten musste, in dessen Schönheitszentrum in Wien-Meidling illegale Operation durchgeführt worden sein sollen. Der 47-Jährige syrische Angeklagte war im Jänner 2016 nach Österreich gekommen und hatte bereits im August desselben Jahres seine eigene Firma gegründet: ein Schönheitszentrum in Wien-Meidling, welches laut Staatsanwältin auf die arabische Community zugeschnitten war. Bei einer Kontrolle durch die Wiener MA 40 im Dezember 2017 waren OP-Instrumente des Mannes entdeckt worden. Wenngleich sich der Mann für nicht schuldig bekannte, soll er der Beamtin Bestechungsgelder in Höhe von € 100.000,00 für die Einstellung der Ermittlungen angeboten haben [URL: https://kurier.at/chronik/wien/illegale-ops-chef-soll-beamtin-100000-euro-geboten-haben/400378649. 16.1.2019].
„Bist du deppert! € 100.000,00 Euro!, sozusagen aus der Portokasse ...!“, dachte ich, „nicht schlecht! Vor allem, wo der angeklagte Syrer sein Wiener Schönheitszentrum doch erst im Sommer 2016 eröffnet hat. Ich habe scheinbar irgendetwas falsch gemacht im Leben …!“
Und plötzlich poppte gedanklich etwas bei mir auf: „Femal Genital Mutilation“ (FGM) – ein Thema, das medial scheinbar in den vergangenen Jahren wieder sehr in den Hintergrund getreten ist, nachdem das Buch „Die Wüstenblume“ von Waris Dirie vor über einem Jahrzehnt (2007) und die gleichnamige Verfilmung aus dem Jahr 2009 die Thematik von zehn Jahren sehr ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt hatten.
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Danke!
Ich behaupte nicht, dass im oben besagten Schönheitszentrum weibliche Genitalverstümmelungen stattgefunden haben könnten!
Worüber ich mir allerdings Gedanken gemacht habe ist, dass die Verstümmelung der weiblichen Genitalien nicht der Vergangenheit angehört und dass diese Tradition mit Sicherheit keine Grenzen kennt bzw. solitär von den Migrantinnen im Kontinent Afrika verbleibt, sprich sie wird vermutlich in Österreich durchgeführt werden. Fragt sich nur, wo und zu welchen Bedingungen? In Hinterhof-OPs, auf Küchentischen …?
Weibliche Genitalverstümmelung – Hintergründe, Rechtslage
Die Verstümmelung von Frauen, ihrer weiblichen Genitalien, verursacht nach wie vor weltweit schreckliches Leid. Das in den letzten Jahren auch in Europas Medien aufgegriffene Thema, das zunehmend Aufmerksamkeit seitens der Öffentlichkeit erlangt hat, ist vor allem aufgrund dessen, dass mit den Migrationsbewegungen und Flüchtlingsströmen auch betroffene Frauen, vor allem aus afrikanischen Ländern, nach Europa kamen und kommen brandaktuell.
Betroffene Frauen leiden oftmals ein Leben lang unter den physischen wie auch psychosozialen Auswirkungen und benötigen adäquate Behandlung und/oder Betreuung.
Was aber sind die Hintergründe? Wie sehen die gesetzlichen Regelungen in den deutschsprachigen Ländern aus?
Laut WHO-Definition (2008) handelt es sich bei weiblicher Genitalverstümmelung „um alle Prozeduren, die die teilweise oder völlige Entfernung der externen weiblichen Genitalien oder andere Verletzungen der weiblichen Genitalien – aus kulturellen oder anderen nicht-therapeutischen Gründen – umfassen“.
Mittlerweile werden auch im deutschsprachigen Raum häufig die englischen Bezeichnungen „Female Genital Mutilation“ (FMG) bzw. „Femal Genital Cutting“/„Femal Genital Circumcision“ (FGC) verwendet.
Um zu verdeutlichen, dass die weibliche Genitalverstümmelung nicht mit der Beschneidung der Vorhaut von Jungen gleichgesetzt werden kann, findet in fachlichen Diskursen in erster Linie der Terminus „Female Genital Mutilation“ Verwendung. Im Umgang mit Betroffenen wird allerdings von „Beschneidung“ (lat. „circumcision“, engl. „cutting“, franz. „excision“) gesprochen, um auf die Schamgefühle Rücksicht zu nehmen und die Intimsphäre zu wahren.
Es werden vier Formen der Genitalverstümmelung unterschieden:
• Typ 1: „Sunna“ = Klitoridektomie: die Entfernung der ganzen oder eines Teils der Klitoris und der Vorhaut
• Typ 2: „Exzision“: die Entfernung der ganzen oder eines Teils der Klitoris und der kleinen Schamlippen (mit oder ohne Entfernung der großen Schamlippen)
• Typ 3: „Infibulation“ oder „Pharaonische Beschneidung“: Verengung der Scheidenöffnung bis auf eine minimale Öffnung durch Entfernung der kleinen und/oder großen Schamlippen mit oder ohne Entfernung der Klitoris (die Praxis zeigt, dass in den allermeisten Fällen die Klitoris entfernt wird)
• Typ 4: alle anderen schädigenden Eingriffe an den weiblichen Genitalien aus nicht-medizinischen Gründen, z. B. das Einschneiden oder Einreißen der Klitoris
Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist die Exzision mit ca. 80 % die häufigste Form der genitalen Verstümmelung.
Heute wird der Eingriff meist von „traditional birth attendants“, die eine medizinische Grundausbildung haben, bzw. in Kliniken von Hebammen und Ärzten, Ärztinnen durchgeführt. Wenngleich sich die hygienischen Bedingungen gegenüber jenen Zeiten, als die „Beschneiderinnen“ mit untauglichen Mitteln, wie z. B. Rasierklingen, zugange waren, zwar verbessert haben, sind die gesundheitlichen Folgen weitgehend gleichgeblieben.
Laut WHO werden nach wie vor in 28 Ländern Afrikas ca. 3 Millionen Mädchen pro Jahr genital verstümmelt. Weltweit sind (Schätzungen der WHO zufolge) 100 bis 140 Millionen Mädchen und Frauen betroffen.
Das Vorkommen ist höchst unterschiedlich: In den Ländern Äthiopien, Sudan, Somalia, Djibouti, Eritrea, Ägypten, Mali oder Guinea sind 80 bis 100 % der weiblichen Bevölkerung genital verstümmelt, d. h. man kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass eine Frau, die aus einem der genannten Länder zuwandert, von Genitalverstümmelung betroffen ist.
Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien, auch als „harmful traditional practice“ bezeichnet, wird jedoch auch in Asien, z. B. Oman, Saudi-Arabien, Dubai, Irak, Indien, Indonesien, Malaysien, Pakistan, sowie in Australien, Brasilien und Peru durchgeführt. Für Europa schätzt das Europäische Parlament die Zahl von betroffenen Frauen und Mädchen auf 500.000 (die Zahl stellt allerdings nur einen Näherungswert für die Größenordnung des Problems dar, da die Schätzungen auf die Zugehörigkeit zu einer Nationalität beruhen, und sich nicht auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe beziehen; die Häufigkeit von FGM variiert beträchtlich zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb eines Landes). Fakt ist jedoch, dass die weibliche Genitalverstümmelung zu einem europaweiten Problem geworden ist.
Historische Entwicklung der Praxis der Genitalverstümmelung
Die Anfänge der FGM liegen Tausende Jahre zurück: es ist nachgewiesen, dass bereits im frühen Ägypten Eingriffe an den Genitalien von Männern und Frauen vorgenommen worden sind. Man glaubte an die „Doppelgeschlechtlichkeit“ der äußeren Genitalien, wonach der männliche Anteil der Seele der Frau in der Klitoris und der weibliche Teil der Seele des Mannes in der Vorhaut lokalisiert gewesen sein soll. Die Entfernung des „störenden Teils“ war somit für die Geschlechtsidentität wichtig.
Operative Manipulationen an den weiblichen Genitalien gab es jedoch auch im Mittelalter in Europa und in den USA bis ins 19. Jahrhundert: mittels Klitoridektomie sollte z. B. weibliche „Hypersexualität“ behandelt und Mädchen von der „schädlichen“ Masturbation abgehalten werden.
Der Religion kommt Bedeutung zu, wenngleich keine heilige Schrift (weder des Christentums noch des Judentums oder des Islams) die Verstümmelung der ewiblichen Genitalien vorschreibt.
Kulturelle Tradition
Am häufigsten wird die Verstümmelung der weiblichen Genitalien mit Tradition in Verbindung gebracht. In den Ländern, in denen die FGM weit verbreitet ist, fungiert sie als soziale Konvention, die von Männern wie auch von Frauen mitgetragen wird, meist ohne zu hinterfragen. Mädchen sehen dem Ereignis nicht selten freudig entgegen, da ein Fest begangen wird und die Mädchen die Hoffnung damit verknüpfen, als Frau Ansehen zu bekommen und belohnt zu werden. Wer aus der Norm fällt, wird mit Verachtung und Ausgrenzung bestraft.
Reinheit und Ästhetik
Von manchen Ethnien werden die weiblichen Genitalien als „schmutzig“ oder „hässlich“ empfunden, weshalb man, z. B. im Sudan, im Zusammenhang von FGM von tahur oder tehara (Reinigung bzw. Reinheit) spricht. „Unbeschnittene“ Mädchen und Frauen gelten als unrein und finden keinen männlichen Partner.
Kontrolle über die Sexualität der Frau
Die weibliche Genitalverstümmelung soll des Weiteren die Treue der Frau gewährleisten sowie einen Lustgewinn beim Mann während des Geschlechtsverkehrs herbeiführen, v. a. die Infibulation. Die Frau soll sich also in nur eingeschränkter sexueller bzw. ohne Appetenz in ihre Rolle als Frau und Mutter einfügen.
„Positive Wirkung“ auf Gesundheit und Fruchtbarkeit
Auch wenn es zynisch klingt, werden mit der Verstümmelung des weiblichen Genitals positive Wirkungen auf die Gesundheit von Frauen in Verbindung gebracht. Angeblich wirke sich die GFM positiv auf Schwangerschaft und Geburt aus. Selbstverständlich ist das Gegenteil der Fall und statt der erwarteten höheren Fruchtbarkeit ist häufig Sterilität die Folge. Als Auswirkung der Verstümmelungen, die bei Mädchen meist im Alter von 4 bis 8 Jahren vorgenommen werden, sind eine Vielzahl an akuten Komplikationen sowie schwerwiegende Langzeitfolgen dokumentiert, v. a. wenn der vorgenommene Eingriff in Bezug auf hygienische Standards und Wundversorgung zu wünschen übriglässt, können Infektionen (HIV, Tetanus u. a.) und starke Blutungen zu lebensbedrohlichen Zuständen führen. Die Schmerzen sind kaum vorstellbar, weil das äußere Genital stark mit Nerven versorgt ist. Dazu kommen Probleme beim Urinieren. Ein akutes psychisches Trauma kann ebenso Folge sein. Langfristige Komplikationen reichen von sexuellen Funktionsstörungen über häufige Infektionen der Harnwege bis hin zur Schädigung der Niere.
Weitere Folgen sind Sterilität, höhere Komplikationsrate bei Geburten – eine an 28.000 Frauen in den afrikanischen Ländern Burkina Faso, Ghana, Kenia, Nigeria, Senegal und Sudan durchgeführte WHO-Studie bestätigte, dass mit der FGM ein signifikant höheres Risiko für Geburtskomplikationen einhergeht, wie z. B. höhere Frequenz an Kaiserschnitten oder postpartale Blutungen, die v. a. dann schwerwiegende Konsequenzen für die Frauen haben können, wenn die medizinische Versorgung unzulänglich ist –, erhöhte Säuglingssterblichkeit (1 bis 2 Kinder pro 100 Neugeborene sterben bei oder nach der Geburt als Folge der FGM der Mutter) sowie lebenslange psychische Traumata. Die Menstruation wird von vielen Frauen als schmerzhaft empfunden. Zu Problemen kann es auch im Bereich des Narbengewebes kommen. Störungen des sexuellen Erlebens sind bei betroffenen Frauen die Regel. Vor allem nach einer Infibulation wird die Hochzeitsnacht für Frauen zu einer schmerzhaften Erfahrung (vielfach ist zuerst die Öffnung = Deinfubulation nötig).
Gesetzgebung
In vielen afrikanischen Ländern, wie z. B. Ägypten, Äthiopien, Burkina Faso, Eritrea, Ghana und Kenia, existieren bereits seit mehreren Jahren gesetzliche Regelungen, die die FGM unter Strafe stellen, dennoch haben diese Gesetze wenig Erfolg gezeigt, da die Verstümmelungen „heimlich“ weiter durchgeführt werden. Auch in Europa haben viele Länder eine Anti-FGM-Gesetzgebung, in Belgien, Dänemark, GB, Italien, Norwegen, Schweden und Spanien bestehen explizite Verbote gegen die FGM. In anderen Ländern kann diese über Gesetze zu Körperverletzung oder Kindesmissbrauch geahndet werden, wobei Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen führen können. Tatsächlich werden Europa kaum Anzeigen in diesem Kontext erstattet und strafrechtlich verfolgt. In Österreich heißt es im Strafrecht dazu, dass „in eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen“, nicht eingewilligt werden kann (§ 90 Abs. 3 StGB). Es können also weder volljährige Frauen für sich selbst, noch Eltern für ihre Kinder in eine FGM einwilligen, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Die Tat ist auch bei Begehung im Ausland in Österreich strafbar, wenn Täter/in und Opfer österreichische Staatsbürger sind, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben (§ 64 Abs. 1 Z 7 StGB). Strafbar machen sich dabei alle unmittelbar an der Tat Beteiligten sowie sonstige Mitwirkende. Je nach Schweregrad und Dauerfolgen der Körperverletzung sind diese mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (bei Todesfolge) zu ahnden.
Ärzte, Ärztinnen, die mit einem betroffenen Mädchen konfrontiert werden, haben nach dem Ärztegesetz Strafanzeige zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen nahe Angehörige des Opfers, so kann die Anzeige unterbleiben, wenn nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger erstattet wird. Die Verjährungsfrist für eine strafrechtliche Verfolgung beginnt ab Volljährigkeit des Opfers und beträgt meist 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 10 Jahre.
Ärztinnen, Ärzten, Hebammen und Pflegepersonal kommt eine wesentliche Rolle bei der Prävention zu. Es ist wichtig, Mütter von Töchtern auch über die rechtliche Situation zu informieren. Auch Kinderärzte, Kinderärztinnen haben eine wichtige Schlüsselfunktion: in Gesprächen müssen sie unmissverständlich auf die Wichtigkeit der physischen Unversehrtheit des Kindes sowie auf die Strafbarkeit einer Genitalverstümmelung hinweisen. Wie bereits gesagt, werden in Europa nur sehr selten Anzeigen erstattet und strafrechtlich verfolgt.
Vgl. Wolf; Eljelede (2013): Weibliche Genitalverstümmelung – Hintergründe, Rechtslage und Empfehlungen für die medizinische Praxis, In: Grassberger; Türk; Yen (Hrsg.) (2013): Klinisch-forensische Medizin. Interdisziplinärer Praxisleitfaden für Ärzte, Pflegekräfte, Juristen und Betreuer von Gewaltopfern, S. 367ff.
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/genitalverstuemmelung-ihr-koerper-muss-das-zeichen-der-klinge-tragen-a-744488.html http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/genitalverstuemmelung-ihr-koe