Verkehrsregeln für Kinder die Roller und ähnliches benutzen

Als ich Kind war, hatten wir den größten Spaß, vom Tretauto, zu Tretroller. Co Kart Rennen etc.

Die Polizei hält es anders.

Grund der Aussendung: Überfahren eines 8 jährigen Buben von einem Rettungsfahrer am Schutzweg.

Information der Landespolizeidirektion Niederösterreich über die Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug auf Fahrbahnen

Am 2. Juni 2016 ereignete sich in Maria Enzersdorf ein Verkehrsunfall mit Personenschaden, bei dem ein achtjähriger Bub mit einem Tretroller einen Schutzweg überqueren wollte und dabei von einem Rettungswagen erfasst wurde. Aus diesem Anlass erlaubt sich die Landespolizeidirektion Niederösterreich die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug auf Fahrbahnen zu veröffentlichen.

Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge zählen zu ‚fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug‘, das sind zum Beispiel:

Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.

Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.

Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.

Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug eingestuft.

Benützung

Microscooter, Trittroller, Skateboards, Kinderfahrräder und alle anderen fahrzeugähnlichen Kinderspielzeuge dürfen auf folgenden Verkehrsflächen verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

Gehweg oder Gehsteig

Fußgängerzone

Wohn- oder Spielstraßen

Mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

Wenn mit dem Microscooter oder anderem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Fußgängerzone, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

Achtung:

Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

Mit dem Einrad ist ausschließlich das Fahren auf Wohn- und Spielstraßen erlaubt. Nicht erlaubt ist das Einrad fahren auf der Fahrbahn, auf Radfahranlagen sowie auf Gehsteigen, Gehwegen und in Fußgängerzonen.

Alter

Kinder unter 12 Jahren dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die zumindest das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er bereits ab ihrem/seinem 10. Geburtstag alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln unterwegs sein.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen nur dann befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden. Die Geschwindigkeit sollte daher an das jeweilige Umfeld angepasst werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Quelle: Landespolizeidirektion NÖ.

0
Ich mag doch keine Fische vergeben
Meine Bewertung zurückziehen
Du hast None Fische vergeben
0 von 6 Fischen

bewertete diesen Eintrag

Noch keine Kommentare

Mehr von zeit im blick